Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand 03/2022

arias Fabrik für Kunststoffverarbeitung GmbH,
Am Winkelstück 12, 58239 Schwerte / Deutschland

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1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter und von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen gelten nur soweit sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

1.3 Unsere AGB gelten ebenso – auch ohne besondere Inbezugnahme – für alle Folgegeschäfte zwischen uns und dem Besteller. Mit der Erfüllung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Sofern laufende Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller bestehen, werden Änderungen oder Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zusendung der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

1.4 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalte

2.1 Unsere Angebote sind noch freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung innerhalb von 4 Wochen seit ihrem Zugang mit unserer Auftragsbestätigung annehmen.

2.2 Die Angaben in unseren Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindliche Verarbeitungshinweise, nicht jedoch als Zusicherungen oder Garantien zu verstehen. Zusicherungen oder Garantien über Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der Ware liegen nur vor, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnen.

2.3 Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere ist sie Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, der technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und Sicherheitsbestimmungen.

2.4 Eine Montage und/oder Maschinenaufstellung erfolgt durch uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

2.5 Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit stets der Schriftform.

 

3. Unterlagen – Muster – Zeichnungen

3.1 Soweit wir unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen beifügen, behalten wir uns daran die Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.2 Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

3.3 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler in unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind für uns nicht verbindlich.

3.4 Wir stellen dem Besteller unter Vorbehalt sämtlicher Eigentums- und Urheberrechte die notwendigen Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme und Nutzung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen. Wir sind jedoch nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder Ersatzteile verpflichtet.

3.5 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, an denen wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; zu ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

3.6 Etwaige uns vom Besteller übergebene Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Wir sind nicht berechtigt, diese ohne seine Zustimmung zu nutzen, es sei denn, für die Erstellung des Angebotes, für die Entwicklung, den Bau, die Montage und die Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes.

 

4. Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung ohne unser Verschulden auf technische Schwierigkeiten oder höhere Gewalt stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verknappung oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften. Darüber hinaus behalten wir uns vor, von einem Vertrag zurückzutreten, sofern die bestellte Ware uns ohne unser Verschulden durch den eigenen Lieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wir werden den Besteller unverzüglich informieren, wenn ein solches Ereignis eingetreten ist, und ihm eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

5. Preise – Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für eine Lieferung „ab Werk“ (EXW ICC Incoterms ® 2010) ohne Verpackung sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Steuersatz zusätzlich berechnet.

5.2 Soweit die Lieferung / Leistung erst mehr als 12 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Sollte die Preissteigerung das Doppelte der Steigerung der Lebenshaltungskosten überschreiten, kann der Besteller innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

5.3 Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Bestellers veranlasst werden, sind von ihm zu tragen. Er hat insbesondere Kosten, die durch von ihm gewünschte Abweichungen von Vorlagen entstehen, nach Aufwand zu bezahlen.

5.4 Fertigen wir zur Durchführung oder Vorbereitung des Auftrages auf Wunsch des Bestellers Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) an, hat der Besteller auf Verlangen die Herstellungskosten zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht zur Ausführung kommt.

5.5 Wir sind zur Fakturierung unserer Lieferungen und Leistungen mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft oder, sofern die Ware versandt wird, ab der Absendung berechtigt. Gleiches gilt für in sich geschlossene Teilleistungen und -lieferungen. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlags- und Vorschusszahlungen, insbesondere für entstehende Materialkosten, zu verlangen. Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen 10 Tagen ab ihrem Datum ohne Abzug auf eines unserer Konten an unserem Sitz zu zahlen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber an; Wechsel im Übrigen nur, wenn sie zahlbar Schwerte gestellt sind. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

5.6 Gegen unsere Forderungen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er diese nicht aufgrund eines unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruchs geltend macht.

5.7 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Unternehmer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen, wobei sonstige Rechte des Verkäufers unberührt bleiben.

5.8 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir darüber hinaus berechtigt, alle anderen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, während der Dauer des Verzugs unsere weitere Leistung von der Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Wir dürfen die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Besteller Sicherheit in Höhe des Gesamtauftrages leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung oder Leistung ablehnen und Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten werden.

5.9 Die Bestimmungen der Ziff. 5.8 gelten auch, falls uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet.

 

6. Lieferpflichten – Versand – Gefahrübergang

6.1 Unsere Lieferverpflichtung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

6.2 Vom Besteller vorgeschlagene Rohmaterialien und / oder Fabrikatsvorgaben müssen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verwenden bzw. beachten.

6.3 Sofern wir von uns erteilten Weisungen nicht abweichen, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob von uns durchgeführte Aufträge Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzen. Der Besteller hat uns von einer Inanspruchnahme freizustellen.

6.4 Wir dürfen Aufträge durch Dritte ausführen lassen. Wir dürfen auch in Teilen liefern, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.5 Warensendungen versichern wir nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.6 Grundsätzlich wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt, hierbei versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Haben wir eine frachtfreie Lieferung ausdrücklich vereinbart, tragen wir die Kosten zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Bestimmungsort. Schreibt der Besteller insoweit eine besondere Versandart vor, so wird die Differenz in Rechnung gestellt.

6.7 Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden Untergangs und der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung ab Werk oder Auslieferungslager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit dem Zugang der Anzeige oder der Kenntnis des Bestellers über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

6.8 Auf Verlangen treten wir Ansprüche an den Besteller ab, die uns gegen ein von uns beauftragtes Transportunternehmen zustehen.

6.9 Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist

a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder

b) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Betrages, Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des sich auf die nicht abgenommenen Mengen belaufenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen – insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen – oder

c) die nicht abgenommene Menge anderweitig bestmöglich (§ 254 BGB) zu verwerten.

 

7. Liefertermine und –fristen, Arbeiten durch unser Personal außerhalb des Firmensitzes in Schwerte

7.1 Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller oder Versendungsmöglichkeit der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.

7.2 Liefertermine und -fristen stehen unter der Bedingung, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.

7.3 Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine Lieferfrist zu vereinbaren. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

7.4 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern Liefertermine und –fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

7.5 Der Besteller kann 1 Woche nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Unternehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, mindestens aber 2 Wochen, zu liefern. Mit Fristablauf kommt der Unternehmer in Verzug. Leistet der Unternehmer bis zum Fristablauf nicht, ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 9 zu verlangen.

7.6 Sind bereits Teillieferungen/Teilleistungen erfolgt, beschränken sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 9 auf die ausstehende Lieferung/Leistung, es sei denn, die Teillieferung/Teilleistung ist für den Besteller insgesamt ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass uns die ausstehende Lieferung/Leistung unmöglich wird. Soweit uns während unseres Verzugs die ausstehende Lieferung/Leistung unmöglich wird, haften wir gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.

7.7 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.

7.8 Bei Arbeiten durch unser Personal außerhalb des Firmensitzes in Schwerte, trägt der Besteller die Verantwortlichkeiten bezüglich der Einhaltung der in der TRGS 410 und GHS definierten Regelungen.

7.9 Alle bestehenden Anlagen am Erfüllungsort, an denen Arbeiten durch unser Personal durchzuführen sind, sind vor Beginn der Arbeiten bauseits zu reinigen und kontaminationsfrei zur Verfügung zu stellen.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, spätestens aber mit der Inbetriebnahme bzw. dem Gebrauch. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Mangels an Bauwerken, an Sachen für Bauwerke und / oder auf Bauwerke bezogene Planungsoder Überwachungsleistungen (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Beendigung einer von uns vorgenommenen Montage sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung bzw. Beendigung einer von uns vorgenommenen Montage eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Gegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

8.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle durch uns oder einen von uns Beauftragten festzustellen. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.

8.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falles des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

8.6 Für Ersatzstücke oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.

8.7 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von unserer Seite, kann der Besteller unter den im Abschnitt 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.8 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der bestreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

8.9 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.10 Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die entstanden sind durch mangelnde Eignung etwaiger vom Besteller gelieferter Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion, Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche oder Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

8.11 Wir leisten ferner keine Gewähr für Nachteile, die daraus entstehen, dass Anforderungen an den Liefergegenstand gestellt werden, über die wir nicht oder nicht ausreichend unterrichtet worden sind. 8.12 Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung/Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 9 eingeschränkt.

9.2 Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Bestellern die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit wir gemäß Ziff.. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6 Die Einschränkungen dieses Abschnitts 9. Gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der nachfolgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegen den Besteller aus der zwischen uns als Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

10.2 Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

10.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschäden zu versichern.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 10.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zu unseren Gunsten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt an uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – soweit wir Miteigentum an der Vorbehaltsware haben, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns gegenüber hierfür der Besteller.

10.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

10.9 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

11. Sonderbestimmungen für Software-Überlassung

11.1 Für Software, die im Zusammenhang mit anderen Lieferungen und Leistungen oder allein an den Besteller übertragen oder überlassen werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

11.2 Die Überlassung und Übertragung der Software erfolgt nach Maßgabe der §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, übertragen wir dem Besteller keine Nutzungsund Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets in den von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen hinausgehen. Die bereits bestehenden Funktionen der Software kann der Besteller uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Jede über die Erlaubnisse des § 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Bestellers sowie die Weiterentwicklung der Software erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software.

11.3 Der Besteller darf die Software nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung an Dritte weiterverkaufen.

11.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software.

11.5 Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auf Dauer eingeräumt werden (einmal-vergütete Dauer-Softwareüberlassung), sind bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der Lizenzgebühr und ggf. weiterer uns aus der Bestellung und der gesamten Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen frei widerruflich. Vorbehaltlich 11.3 ist der Besteller berechtigt, unsere Software im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall wird der Besteller ermächtigt, dem Abnehmer diejenigen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, die dem Besteller bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises, der Lizenzgebühr und der uns aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen zustünden. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 10 entsprechend.

11.6 Dem Besteller ist bekannt, dass bei Softwareprogrammen eine vollständige Fehlerfreiheit nicht erreicht werden kann. Wir übernehmen hinsichtlich der Lieferung der Software keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die darin enthaltenen Funktionen in allen denkbaren Kombinationen ausgeführt werden können, soweit durch diese Einschränkungen die Tauglichkeit der Software zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Bei Softwarefehlern, die die vertragsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, kann die Mängelbehandlung auch durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen.

11.7 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund einer vom Besteller oder durch einen von uns nicht beauftragten Dritten durchgeführten Änderungen oder Bearbeitungen des Quellcodes oder der Software selbst an der Software und an den sonstigen Liefer- und Leistungsgegenständen entstehen.

 

12. Rücknahmepflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

12.1 Sofern sich aus dem elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) eine Rücknahme- und Entsorgungspflicht für die gelieferten Produkte herleiten lässt, gilt das Folgende:

12.2 Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.3 Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

12.4 Unterlässt der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.5 Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Nutzungsbeendigung bei uns

 

13. Sonstige Urheber- und Nutzungsrechte

13.1 Von uns gefertigte Entwürfe und Vorlagen sind urheberrechtlich geschützt und gehören uns. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies ist zur Ausführung des Auftrags unverzichtbar.

13.2 Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Aufstellungen, Analysen und Berechnungen nur für seine eigenen und die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwandt und nicht weiter als vertraglich vorgesehen publiziert werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber.

13.3 Soweit unsere Lieferungen und Leistungen die Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten beinhalten, erfolgt diese Einräumung nur insoweit, als dies zum zweckgebundenen Einsatz der von uns erstellten Arbeiten erforderlich ist, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

13.4 Soweit für unsere Lieferungen und Leistungen Arbeitsergebnisse und Leistungen Dritter heranzuziehen sind, werden wir deren Nutzungsrechte in dem im vorstehenden Absatz umschriebenen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen, soweit dies für die Bestellung erforderlich ist. Ist der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehenden Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter, so werden wir den Besteller darauf hinweisen. Der Besteller hat diese Beschränkungen zu beachten. Für Leistungen und Werke, die der Besteller zur Verfügung stellt, sowie für Leistungen und Lieferungen, die nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers hergestellt werden, sind wir nicht verpflichtet, die Nutzungs- und Verwertungsrechte sicherzustellen, und haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Insoweit ist der Besteller verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

14. Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über uns erfahren hat, streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist unser Sitz in Schwerte.

15.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Hagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

15.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN-Kaufrechts.

 

Stand 03/2022

Sitz der Gesellschaft: Schwerte
Amtsgericht Hagen HRB 4524
Geschäftsführer: Thomas Muchowski

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